Menu

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Musikbund Chemnitz, im folgenden MBC genannt, hat seinen Sitz in der Stadt Chemnitz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Der MBC e.V. ist eine juristisch selbstständige Untergliederung des Sächsischen Chorverbandes e.V. (SCV e.V.) und damit Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV e.V.).
 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der MBC will das gemeinsame Musizieren als kulturelle Aufgabe für Chemnitz und Umgebung durch öffentliche Proben, Auftritte sowie Konzerte erhalten und fördern.
(2) Der MBC bemüht sich um Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an die gemeinnützigen Mitgliedervereine. Diese können damit ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.
(3) Der MBC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der MBC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” § 58 der Abgabenordnung. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Finanzierung des MBC erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und Konzerteinnahmen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Eine teilweise Weitergabe von Mitteln des Vereins an Mitglieder ist nur an ebenfalls gemeinnützige Körperschaften zulässig und muss der Erfüllung des Satzungszweckes des MBC dienen (§ 58 Nr. 2 AO). Die Gemeinnützigkeit ist dem MBC nachzuweisen. Eine Weitergabe von Vereinsmitteln an nicht gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen ist nicht zulässig.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im MBC wird errungen, indem die Mitgliedschaft im Sächsischen Chorverband (SCV e.V.) gemäß § 4 der Satzung des SCV erworben wird.
(2) Mit Eintritt in den SCV und den MBC werden die Satzungen des SCV und des MBC anerkannt.
 

§ 5 Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Einzelpersonen, Firmen und Institutionen, welche die Bestrebungen des MBC unterstützen wollen, ohne selbst musikalisch tätig zu sein, können fördernde Mitglieder des MBC werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium des MBC zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des MBC. Gibt dieser dem Antrag nicht statt, steht die Berufung zur MBC-Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist zu erklären.
(6) Das Präsidium des MBC kann fördernde und Ehrenmitglieder, die der Satzung zuwider handeln, ausschließen.
(7) Gegen eine Entscheidung bezüglich eines Aufnahmeantrags bzw. den Ausschluss kann Beschwerde bei der MBC-Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
(8) Zu Ehrenmitgliedern des MBC können auf Vorschlag des MBC-Präsidiums durch die MBC-Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des MBC verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
 

§ 6 Organe des MBC

Organe des MBC sind:
   a) Mitgliederversammlung
   b) Präsidium
 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe von zwei Geschäftsjahren durch das Präsidium schriftlich einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladungen dazu sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bekanntzugeben.
(2) Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Jeder Mitgliedsverein hat drei Stimmen.
(4) Das Präsidium ist mit drei Stimmen stimmberechtigt.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit gefasst.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
(9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  a) Festlegung und Abänderung der Satzung
  b) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Präsidiums und Entlastung des Präsidiums
  c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  d) Wahl des Präsidiums
  e) Wahl der Kassenprüfer
  f) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung
(10) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen.
 

§ 8 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu drei Beigeordneten.
(2) Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Verlauf der Wahlperiode aus, kann sich das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
(4) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
(5) Der MBC wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten. Einer von ihnen muss der Präsident oder ein Stellvertreter des Präsidenten sein.
(6) Eine Haftung des Präsidiums bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 10 Auflösung des MBC

(1) Die Auflösung des MBC kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des § 6, Abs. 5 der Satzung erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des MBC oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu verwenden hat.
 

§ 11 Satzungsänderungsvorbehalt

Soweit in Folge einer Auflage des Vereinsgerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist das Präsidium befugt, diese zu beschließen.
 

§ 12 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 08.03.2018 in Kraft.